Anlässe für eine Unternehmensbewertung
Wann wird eine Unternehmensbewertung für Sie interessant und unter welchen Umständen müssen Sie Ihr Unternehmen bewerten? Ein gutes Beispiel ist, wenn ein Unternehmenseigner die Absicht hat, sich aus dem Berufsleben zurückzuziehen. Dann stehen ihm nämlich genau zwei Handlungsalternativen zur Verfügung. Er kann ersten sein Unternehmen liquidieren, oder zweitens es als Ganzes an einen Nachfolger veräußern.
Da sich mit einem gut organsierten und etablierten Unternehmen, dem eingearbeiteten Personal sowie mit dem Kundenstamm ein nicht unerheblicher Vermögenswert verbindet, wird der Unternehmenseigner dieses Wertpotential weder aufgeben noch einem Unternehmensnachfolger kostenlos zur Verfügung stellen wollen. Bei einer ausschließlichen Veräußerung, also Liquidierung der einzelnen Werte, würde er für dieses Wertpotential keinen adäquaten Gegenwert erhalten. Aus diesem Grund sind Unternehmenseigner in der Regel an einer kompletten Unternehmensveräußerung an potentielle Nachfolger interessiert.
Neben der persönlichen Nachfolgeplanung eines jeden Unternehmers, also des Unternehmensverkaufes, gibt es eine ganze Reihe von Bewertungsanlässen aus familien-, erb- oder anderen zivilrechtlichen Gründen, in denen die Bewertung eines Unternehmens eine besondere Rolle für die beteiligten Parteien spielen kann.
Bewertungsanlässe können nach folgenden Bewertungsmotiven unterschieden werden:
Gesetzliche Vorschriften, wie z. B.
- Zugewinnausgleich bei Ehescheidungen (§§ 1363 – 1390 BGB),
- Nachlassbewertung im Erbfall (z. B. §§ 2303 – 2338a BGB) zur Ermittlung des Pflichtteilsanspruchs,
- Berechnung des Abfindungsanspruchs (§ 738 BGB) eines ausscheidenden Gesellschafters einer Personengesellschaft.
Privatrechtliche (vertragliche) Vereinbarungen, wie z. B
- Ein-, bzw. Austritt von Gesellschaftern in/aus einer Personen- bzw. Kapitalgesellschaft, durch den Gesellschaftsvertrag geregelt (Satzung),
- Kauf, bzw. Verkauf eines Unternehmens oder Unternehmensanteilen.
Eine weitere Klassifikation der Bewertungsanlässe ist folgendermaßen möglich:
Dominierte Bewertungsanlässe
- Zugewinnausgleich,
- Erbauseinandersetzung.
Nicht dominierte Bewertungsanlässe (Bewertungsanlass mit Eigentumswechsel)
- Unternehmensverkauf/-kauf,
- Beitritt/Zusammenschluss zu einer Gesellschaft,
- Insolvenz
- Zwangsweises Ausscheiden von Gesellschaftern.
Nicht-dominierte Bewertungsanlässe (ohne Eigentumswechsel),
- Konventionswerte,
- Rating,
- wertorientierte Unternehmensführung (z. B. Überwachung der Geschäftsführung).
Unter einem nicht dominierten Bewertungsanlass ist zu verstehen, dass der Auftraggeber der Unternehmensbewertung die Möglichkeit hat, die Bewertung zu jeder Zeit abzubrechen.
Das Gegenteil ist der (überwiegend) dominierte Bewertungsanlass, der eine Unternehmensbewertung entweder gesetzlich oder aufgrund von privatrechtlichen Vereinbarungen vorsieht und der Unternehmensinhaber, bzw. -teilhaber keine oder nur wenig Kontrolle über die Auftragsvergabe und -durchführung hat.
Von Till Ohrmann
Freitag, 13 Aug 2010

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